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Verstoß gegen die DSGVO kann zu immateriellem Schadensersatz führen

Verstoß gegen die DSGVO kann zu immateriellem Schadensersatz führen

[Zu BAG, Urteil vom 8. Mai 2025 – 8 AZR 209/21]

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) urteilte, dass ein Arbeitnehmer grundsätzlich einen Anspruch auf immateriellen Schadensersatz haben kann, wenn der Arbeitgeber personenbezogene Daten innerhalb des Konzerns an eine andere Gesellschaft weitergibt.

Der Kläger wollte einen Schadensersatz in Höhe von 3.000,00 Euro, den er auf Art. 82 Absatz 1 DSGVO stützte. Der Grund war die Weitergabe von persönlichen Daten durch den Arbeitgeber an eine Konzernobergesellschaft. Die Daten sollten für einen Testlauf eines konzernweiten, einheitlichen Personal-Informationsmanagementsystems genutzt werden. Grundsätzlich gab es eine Betriebsvereinbarung hinsichtlich dieser Übermittlung. Letztendlich wurden jedoch auch Daten übertragen, die von der Betriebsvereinbarung nicht gedeckt waren, so zum Beispiel Gehaltsinformationen oder die private Wohnanschrift des Klägers.

Die Richter des BAG gaben dem Kläger zumindest teilweise recht. Sie entschieden, dass der Arbeitgeber hinsichtlich der Daten, welche nicht in der Betriebsvereinbarung genannt waren, gegen die DSGVO verstoßen habe. Eine Datenübertragung an die Konzernobergesellschaft war im Sinne des Art. 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe f DSGVO nicht erforderlich. Dadurch entstand dem Kläger ein immaterieller Schaden aufgrund des Kontrollverlustes über seine Daten. Das BAG bestätigte daher einen Anspruch des Klägers auf Schadensersatz in Höhe von 200,00 Euro.

Praxistipp: Vorsicht bei der Datenübermittlung in verbundene Gesellschaften! Auch wenn sich eine Unternehmensgruppe gerne als faktische Einheit betrachtet, so stellt die Übermittlung von Daten zwischen Gesellschaften gleichwohl rechtlich eine Übermittlung an Dritte dar. Das wird gerne übersehen. Der hier ausgeurteilte immaterielle Schadensersatz mag überschaubar erscheinen, kann sich jedoch bei vielen Arbeitnehmern schnell multiplizieren. Zudem klopft der Datenschutzbeauftragte mit einem möglichen Bußgeld an die Tür…

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