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Achtung bei einem Firmenlauf

Die Teilnahme an einem Firmenlauf führt nach Ansicht des Sozialgerichts Dortmund nicht zum Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung. Eine Verletzung im Rahmen einer solchen Veranstaltung sei nämlich kein Arbeitsunfall (Urteil vom 04.02.2020, Az. S 17 U 237/18). Diese Entscheidung ist jedoch noch nicht rechtskräftig.

Eine Mitarbeiterin des Jobcenters hatte mit weiteren Arbeitskollegen an einem großen Firmenlauf eines privaten Veranstalters mit etwa 10.000 Läufern teilgenommen. Während des Laufs stürzte die Frau und brach sich das rechte Handgelenk. Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalles indes ab.

Gemäß Sozialgericht Dortmund handelt es sich nicht um einen Arbeitsunfall, denn der Firmenlauf steht nicht in einem engen rechtlichen Zusammenhang mit der arbeitsvertraglichen Tätigkeit beim Jobcenter. Auch ist nach Ansicht der Richter ein solches Rennen kein Betriebssport, der Ausgleichs- anstatt Wettbewerbscharakter besitzt und regelmäßig stattfindet. Daran ändert auch nicht der Umstand, dass der Arbeitgeber den Firmenlauf beworben und gemeinsame Trikots gestellt hat, denn der Lauf wurde nicht vom Arbeitgeber organisiert, sondern von einem privaten Veranstalter für eine Vielzahl von Firmen und deren Beschäftigten. Es handelt sich nach Auffassung des Gerichts demnach nicht um eine versicherte betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung zum Zwecke der Förderung der Betriebsgemeinschaft.

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