
Entzug der Homeoffice-Erlaubnis unbillig
Entzug der Homeoffice-Erlaubnis unbillig
[Zu LAG Köln, Urteil vom 11.07.2024 – 6 Sa 579/23]
Sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht Köln gab der Klage eines Mannes statt, die sich gegen den Entzug seiner Homeoffice-Erlaubnis und die Versetzung an einen 500 km entfernten Standort richtete. Laut den Gerichten sei der Entzug der Erlaubnis unbillig, da das “erhebliche Bestands- und Ortsinteresse” des Arbeitnehmers gegenüber dem Interesse des Arbeitgebers überwiege.
Der Arbeitsvertrag des Klägers, der als Projektmanager arbeitet, legte als Einsatzort je nach Projekt die gesamte Unternehmensgruppe fest. Der Kläger hatte jedoch seit drei Jahren zu 80 % im Homeoffice und bei den Kunden seines Arbeitgebers gearbeitet. Aufgrund einer Standortschließung hatte der Arbeitgeber nun entschieden, dem seine Homeoffice-Erlaubnis zu entziehen. Stattdessen sollte er vor Ort an einem Standort arbeiten, der 500 km von seinem Wohnort entfernt lag. Dies erachtet der Arbeitnehmer als unbillig, sodass er gegen die Entscheidung klagte.
Das LAG gab ihm Recht. Dem Gericht war nicht ersichtlich, warum der Arbeitnehmer die Arbeit nicht weiterhin zufriedenstellend aus dem Homeoffice erledigen konnte. Der Arbeitgeber hatte dies nicht fundiert darlegen können. Dem gegenüber stand das Interesse des Klägers, seinen Lebensmittelpunkt nicht kurzfristig verlegen zu müssen. Schließlich war er in seiner Heimat verankert. Demnach überwiegen laut dem LAG Köln im konkreten Fall die Interessen des Arbeitnehmers, sodass die in Frage stehende Entscheidung des Arbeitgebers sein billiges Ermessen nach § 106 GewO überschreite.
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