Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Sachgrund über 5 Jahre zulässig
Eine tarifliche Regelung, so das Bundesarbeitsgericht in einer Entscheidung vom 26.10.2016 (7 AZR 140/15), die die sachgrundlose Befristung von Arbeitsverträgen bis zu einer Gesamtdauer von fünf Jahren bei fünfmaliger Verlängerungsmöglichkeit zulässt, ist wirksam.
In der Regel ist nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 TzBfG die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrags ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von nur zwei Jahren zulässig, mit dreimaliger Verlängerung innerhalb dieser Gesamtdauer. Nach § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG können durch Tarifvertrag die Anzahl der Verlängerungen und die Höchstdauer der Befristung abweichend von § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG festgelegt werden, jedoch darf die Anzahl der möglichen Vertragsverlängerungen nicht um mehr als das Dreifache überschritten werden.
Dadurch dürfen Arbeitsverträge, die einen entsprechenden Tarifvertrag anwenden, jedenfalls bis zu 5 Jahre sachgrundlos befristet werden.