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Heimliche Fotos: Fristlose Kündigung

Das heimliche Fotografieren rechtfertigt in aller Regel eine fristlose Kündigung des Arbeitsvertrages.

Das entschied das Arbeitsgericht Berlin (Urteil vom 01.11.2017, Az:: 24 Ca 4261/17) in einem Fall, als ein Radsporttrainer am Olympiastützpunkt Berlin heimlich Sportlerinnen in der Umkleidekabine filmte.

Das LAG Saarland (Urteil vom 04.05.2016, Az. 2 Sa 10/15) entschied zwar in einem anderen Fall aufgrund besonderer Umstände, dass eine fristlose Kündigung bei einem „Toilettenfoto“ nicht gerechtfertigt sei. Es bestand aufgrund mehrerer Sachverständigengutachten nach Auffassung des Gerichtes allerdings eine relevante Wahrscheinlichkeit, dass dies aus Versehen erfolgte, bspw. um das Telefon im Fallen festzuhalten. Zudem löschte der Arbeitnehmer das Foto sofort. In diesem Fall sei eine Abmahnung ausnahmsweise ausreichend gewesen. Nun ja.

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