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Unbegrenzt Urlaub sammeln

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat mit Urteil vom 29.11.2017 (Az.: C-214/16) entschieden, dass Arbeitnehmer Urlaubsansprüche bei Vergütungsverweigerung des Arbeitgebers unbegrenzt ansammeln können. Das gilt bis zum Zeitpunkt der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses, ein Verfall der Ansprüche erfolge nicht.

Anders als bei „freiwillig“ nicht genommenem Urlaub (Verfall spätestens 31.03. des Folgejahres) oder bei langer Arbeitsunfähigkeit (Verfall spätestens 31.03. des zweiten Folgejahres) verfalle der Urlaubsanspruch nicht. Der Arbeitgeber habe vielmehr davon profitieren können, dass der Ausgangskläger seine berufliche Tätigkeit bei ihm nicht unterbrochen habe. Daher obliege es dem Arbeitgeber, sich umfassend über seine Verpflichtungen im Bereich des bezahlten Jahresurlaubs zu informieren.

Praxishinweis: Immer mehr Urteile deuten auf eine generelle Verpflichtung des Arbeitgebers hin, den Arbeitnehmer auf ausstehende Urlaubsansprüche ausdrücklich hinweisen zu müssen. Es ist dem Arbeitgeber daher anzuraten, jedenfalls vor Jahresende den Arbeitnehmer auf ausstehenden Urlaub aufmerksam zu machen und diesen auf Wunsch zu gewähren, damit eine etwaige unbegrenzte Ansammlung von Urlaubsansprüchen vermieden wird.

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