Mehr zum Arbeitnehmerstatus
Der geplante neue § 611a BGB – Alter Wein in neuen Schläuchen
Der Gesetzgeber will sich zwar noch immer nicht – wie jahrelang gefordert – zu einer gesetzlichen Gesamtregelung des Arbeitsvertragsrechtes durchringen. Nun soll jedoch zumindest ein neuer § 611a BGB geschaffen werden, der den Arbeitnehmerstatus definiert. Danach erbringt Arbeitsleistungen „wer Dienste erbringt und dabei in eine fremde Arbeitsorganisation eingegliedert ist und Weisungen unterliegt.“
Maßgeblich für die hierbei anzuwendende Gesamtbetrachtung sind verschiedene weitere Kriterien wie eine Leistungserbringung „überwiegend in Räumen eines anderen“ oder dass der Leistende „ausschließlich oder überwiegend für einen anderen tätig ist“ oder die Leistungen nicht „auf die Herstellung oder Erreichung eines bestimmten Arbeitsergebnisses oder eines bestimmten Arbeitserfolges gerichtet sind“.
Allein die Aufzählung von beispielhaften Kriterien („insbesondere“) zeigt, dass es letztlich bei den Maßstäben der bisherigen Rechtsprechung und einer Entscheidung des Einzelfalles aufgrund einer Gesamtwürdigung verbleiben soll. In der bisherigen Fachdiskussion geht man deshalb auch überwiegend davon aus, dass diese Regelung alter Wein in neuen Schläuchen ist.
Immerhin: War der vormalige SPD – Finanzminister Oskar Lafontaine damals (lang ist es her . . .) noch krachend gescheitert, bestimmte Kriterien im Sozialrecht für den Arbeitnehmer zu definieren, bleibt eine gesetzliche Klarstellung dennoch wünschenswert. Der Rechtsanwender kann somit die maßgeblichen Kriterien unmittelbar aus dem Gesetz entnehmen. Zudem räumt es mit dem allgemeinen Vorurteil auf, allein die Tätigkeit „ausschließlich oder überwiegend für einen anderen tätig“ zu sein führe schon zu einer verdeckten Arbeitnehmereigenschaft (so genannte Scheinselbstständigkeit).
Engere Kriterien sind zudem nicht sinnvoll. Das Arbeitsleben ist zu bunt, um den Arbeitnehmerstatus anhand einiger weniger Punkte festmachen zu können.