Einführung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAUB) ab 1. Januar 2023
Seit dem 01. Januar 2023 tritt anstelle des „gelben Scheines“ für gesetzlich versicherte Arbeitnehmer die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAUB). Diese hat der Arbeitgeber künftig bei der zuständigen Krankenkasse abzurufen. Ärztliche Bescheinigungen können weiterhin zu Beweiszwecken ausgehändigt werden.
Keine Änderungen gibt es für Arbeitnehmer, die nicht gesetzlich versichert sind und für Arbeitsunfähigkeitsfeststellungen durch Ärzte, die nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen.
Die eAUB befreit Arbeitnehmer nicht von der Pflicht, dem Arbeitgeber unverzüglich über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer zu informieren.
ACHTUNG: Arbeitsverträge, welche weiterhin bestimmen, dass bei einer Arbeitsunfähigkeit eine Bescheinigung des Arztes vorzulegen ist, sind somit ab 01. Januar 2023 überholt und sollten aktualisiert werden.
Entschließt sich ein Arbeitnehmer während der Probezeit, einen Betriebsrat gründen zu wollen, so kann diesem wirksam gekündigt werden. Gleiches gilt, wenn der Arbeitnehmer den Arbeitgeber erst zu spät darüber informiert, eine Betriebsratswahl vorbereitet zu haben. Zu diesem Ergebnis kam das Landesarbeitsgericht München in seinem aktuellen Urteil (LAG München, Urteil vom 20.08.2025 – 10 SLa 2/25), da es in beiden Konstellationen das entsprechende Sonderkündigungsrecht als unanwendbar erachtete.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) urteilte, dass ein Arbeitnehmer grundsätzlich einen Anspruch auf immateriellen Schadensersatz haben kann, wenn der Arbeitgeber personenbezogene Daten innerhalb des Konzerns an eine andere Gesellschaft weitergibt.
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