Besteht bei einem Skiunfall Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber?
Diese Frage stellte sich im Fall von Manuel Neuer, welcher beim privaten Skifahren eine Unterschenkelfraktur erlitt. Grundsätzlich ist Manuel Neuer ein „normaler Arbeitnehmer“. So besteht ein Anspruch auf Lohnfortzahlung durch Neuer’s Arbeitgeber, dem FC Bayern München nur dann nicht, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch Neuer als Arbeitgeber selbst verschuldet wäre. Der Richter im Fall äußerte: „Der Arbeitgeber ist gesetzlich dazu verpflichtet, im Krankheitsfall sechs Wochen das Geld weiterzuzahlen, wenn der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden erkrankt ist. Das besagt das Entgeltfortzahlungsgesetz.“ Ein Selbstverschulden Neuer’s wäre nur anzunehmen, wenn Skifahren zu den gefährlichen Sportarten gehören würde. Dies sei laut Gericht nicht anzunehmen.
Wird eine Pflicht aus dem Arbeitsvertrag schwerwiegend verletzt, so kann das Arbeitsverhältnis fristlos gekündigt werden. Eine solche Pflichtverletzung ist im Rahmen einer antisemitischen Äußerung des Arbeitnehmers auf Social Media dann anzunehmen, wenn die Äußerung den Ruf des Arbeitgebers schädigt. Damit eine darauffolgende fristlose Kündigung wirksam ist, muss gegebenenfalls zuvor abgemahnt werden.
Geht ein jugendlicher Leistungssportler durch einen Fördervertrag mit dem Verein vertragliche Pflichten ein, befindet er sich in einem unfallversicherten Beschäftigungsverhältnis. Erleidet er in diesem Rahmen Verletzungen, sind die daraus resultierenden Schäden von der gesetzlichen Unfallversicherung zu tragen. Dies hat das Landessozialgericht Hessen nunmehr bestätigt.
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