Besteht bei einem Skiunfall Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber?
Diese Frage stellte sich im Fall von Manuel Neuer, welcher beim privaten Skifahren eine Unterschenkelfraktur erlitt. Grundsätzlich ist Manuel Neuer ein „normaler Arbeitnehmer“. So besteht ein Anspruch auf Lohnfortzahlung durch Neuer’s Arbeitgeber, dem FC Bayern München nur dann nicht, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch Neuer als Arbeitgeber selbst verschuldet wäre. Der Richter im Fall äußerte: „Der Arbeitgeber ist gesetzlich dazu verpflichtet, im Krankheitsfall sechs Wochen das Geld weiterzuzahlen, wenn der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden erkrankt ist. Das besagt das Entgeltfortzahlungsgesetz.“ Ein Selbstverschulden Neuer’s wäre nur anzunehmen, wenn Skifahren zu den gefährlichen Sportarten gehören würde. Dies sei laut Gericht nicht anzunehmen.
Ein Anspruch auf Equal Pay bedeutet, dass Arbeitnehmer bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit das gleiche Entgelt wie Kollegen anderen Geschlechts verlangen kann, wenn diese besser vergütet werden. Tragen Arbeitnehmer schlüssig vor, dass solche Kollegen mehr verdienen, wird eine geschlechtsbedingte Benachteiligung vermutet, die Arbeitgeber nur durch objektive, geschlechtsneutrale Gründe entkräften können.
Das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg hat in einem Urteil bestätigt, dass der ehemalige Präsident des Deutschen Anwaltvereins (DAV), Ulrich Schellenberg, während seiner Amtszeit sozialversicherungspflichtig und damit abhängig beschäftigt war. Das Gericht wies damit Schellenbergs Berufung gegen ein erstinstanzliches Urteil des Sozialgerichts Berlin zurück, auch wenn die schriftlichen Urteilsgründe noch nicht vorliegen. Schellenberg beabsichtigt nun, Nichtzulassungsbeschwerde einzulegen, da das LSG die Revision nicht zugelassen hat.
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