Besteht bei einem Skiunfall Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber?
Diese Frage stellte sich im Fall von Manuel Neuer, welcher beim privaten Skifahren eine Unterschenkelfraktur erlitt. Grundsätzlich ist Manuel Neuer ein „normaler Arbeitnehmer“. So besteht ein Anspruch auf Lohnfortzahlung durch Neuer’s Arbeitgeber, dem FC Bayern München nur dann nicht, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch Neuer als Arbeitgeber selbst verschuldet wäre. Der Richter im Fall äußerte: „Der Arbeitgeber ist gesetzlich dazu verpflichtet, im Krankheitsfall sechs Wochen das Geld weiterzuzahlen, wenn der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden erkrankt ist. Das besagt das Entgeltfortzahlungsgesetz.“ Ein Selbstverschulden Neuer’s wäre nur anzunehmen, wenn Skifahren zu den gefährlichen Sportarten gehören würde. Dies sei laut Gericht nicht anzunehmen.
In seinem Urteil vom 24.04.2025 (6 SLa 302/24) befasste sich das Landesarbeitsgericht Köln mit der Frage, ob eine Änderungskündigung Vorrang vor einer Beendigungskündigung hat, und entschied zugunsten des Arbeitnehmers. Zudem sah es in einer zwischenzeitlichen Tätigkeit des Arbeitnehmers keinen fristlosen Kündigungsgrund.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) bestätigte in seinem Urteil aus dem Juni 2025 (BAG, Urteil vom 3. Juni 2025 – 9 AZR 104/24 –), dass ein Arbeitnehmer nicht auf seinen gesetzlichen Mindesturlaub während des laufenden Arbeitsverhältnisses verzichten kann – selbst nicht durch gerichtlichen Vergleich.
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